ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
LANCASHIRE SOCK MANUFACTURING COMPANY
1. DEFINITIONEN
(i) Lancashire Sock Manufacturing Company wird als „Unternehmen” bezeichnet.
(ii) Als „Kunde” wird eine Person, Firma oder Gesellschaft bezeichnet, mit der das Unternehmen einen Vertrag über den Verkauf von Produkten oder die Durchführung von Dienstleistungen schließt. Dabei ist es nicht relevant ob der Vertrag direkt oder indirekt über einen Vertreter oder Vermittler geschlossen wird, der von der Person, Firma oder Gesellschaft beauftragt wurde und im entsprechenden Interesse agiert, oder dessen Tätigkeit nach Bestätigung des Vertrages durch den eigentlichen Kunden erfolgt.
(iii) Unter den „Geschäftsbedingungen” werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens bezüglich Angebot und Verkauf und/oder der unten aufgelisteten Leistungsdurchführung verstanden.
(iv) „Der Vertrag” ist die Übereinkunft zwischen dem Unternehmen und dem Kunden über den Kauf und Verkauf von Produkten und/oder die Durchführung von Dienstleistungen. Diese Übereinkunft schließt die im Vertrag festgelegten Geschäftsbedingungen und alle anderen Dokumente mit ein, auf die sachgemäß Bezug genommen wird, um die Rechte und Pflichten der Parteien im besagten Vertrag festzulegen.
(v) Als „Produkte” werden ein oder mehrere Artikel, oder alle Artikel bezeichnet, die im Vertrag beschrieben und vom Unternehmen verkauft oder zur Verfügung gestellt werden. Als „Produkte“ werden auch Artikel bezeichnet, die wie zuvor erwähnt bezüglich der Dienstleistungen (nachstehend definiert) von dem Unternehmen bereitgestellt werden.
(vi) Als „Dienstleistungen” wird jede Arbeit oder Leistung bezeichnet, die das Unternehmen für den Kunden, oder in dessen Auftrag ausführt.
(vii) Unter „Material“ wird jeder Artikel verstanden, der dem Unternehmen für die Durchführung von Dienstleistungen vom Kunden zur Verfügung gestellt wird.
2. ANGEBOT UND ANNAHME
2.1. Die Preisangabe des Unternehmens stellt ein Angebot zum Verkauf von Produkten und/oder zur Durchführung von Dienstleistungen dar.
2.2. Eine Bestellung die vom Kunden aufgrund eines vorausgegangenen Preisangebots gemacht wird, ist für das Unternehmen nur dann bindend, wenn diese Bestellung durch das Unternehmen schriftlich bestätigt wurde. Ungeachtet dessen, dass sich das Bestellformular oder andere Dokumente, die der Kunden dazu nutzt seine Bestellung bei dem Unternehmen aufzugeben, auf ausgedruckte Dokumente oder Auflagen beziehen kann, oder Dokumente oder Auflagen beinhalten kann, die nicht mit den Geschäftsbedingungen übereinstimmen oder von ihnen abweichen, werden solche Bestellformulare oder andere Dokumente als uneingeschränkte Akzeptanz der Geschäftsbedingung, die über allen anderen ausgedruckten Bedingungen stehen, angesehen. Ausnahmen bestehen hier, sofern diesen Dokumenten oder Auflagen ein gesondertes Schreiben beiliegt, dass ausdrücklich danach ersucht, die Geschäftsbedingungen in einem bestimmten Punkt oder in den im Brief genannten Punkten zu ändern oder zu ergänzen.
2.3. Jegliche Änderungen, Auslassungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen sind für das Unternehmen nicht bindend, außer das Unternehmen hat dies in schriftlicher Form ausdrücklich anerkannt.
2.4. Bestellung die vom Kunden aufgrund eines vorausgegangenen Preisangebots gemacht wird, muss innerhalb von achtundzwanzig Tagen, ab dem Datum des Preisangebots gemacht werden. Kommt innerhalb dieser Zeit keine Bestellung zustande wird das Preisangebot als zurückgenommen erachtet.
2.5. Vermittler, Vertreter oder Arbeitnehmer des Unternehmens, die unterhalb der Geschäftsführerstufe sind, haben nicht die Befugnis etwaigen Änderungen, Auslassungen oder Ergänzungen der Geschäftsbedingungen zuzustimmen.
3. BEARBEITUNGSTAUGLICHKEIT UND RECHT AUF BEARBEITUNGSABLEHNUNG
3.1. Es liegt in der Verantwortung des Kunden sicherzugehen, dass das zur Verfügung gestellte Material zur Bearbeitung geeignet ist. Außerdem muss der Kunde sicherstellen, dass das Material frei von Fehler ist und für die Bearbeitung keinen Nachteil mit sich bringt. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, die Bearbeitung des Materials abzulehnen und die Bearbeitung von Material nach eigenem Ermessen einzustellen. Weder durch die Bestellungsannahme noch durch die Entgegennahme des zu bearbeitenden Kundenmaterials wird das Material von Seiten des Unternehmens als zur Bearbeitung geeignet anerkannt. Das Unternehmen übernimmt hinsichtlich der Bearbeitung von Material, das eine geringere Länge als 95 m aufweist, keine Verantwortung.
Sofern das Unternehmen Kundenmaterial bearbeiten soll, gewährleistet der Kunde, dass er das unbestreitbare Eigentum solcher Materialien besitzt und der Kunde hält das Unternehmen von Ansprüchen Dritter, die in Bezug auf das Material einen Anspruch geltend machen wollen, schadlos.
Sofern der Kunden dem Unternehmen eine Materialprobe zur Verfügung gestellt hat, gewährleistet der Kunden, dass nachfolgende Materiallieferungen der Probe entsprechen.
3.2. Sofern Bestimmungen des Vertrages auf Informationen basieren, die dem Unternehmen vom Kunden zur Verfügung gestellt wurden, gewährleistet und sichert der Kunde dem Unternehmen, dass diese Informationen richtig und genau sind.
3.3. Eine Untersuchung des Materials, die vom Unternehmen vor der Bearbeitung durchgeführt wird, dient nur der Prüfung durch das Unternehmen und das Unternehmen ist nicht dafür verantwortlich, wenn sich das Material als zur Bearbeitung ungeeignet herausstellt. Sollte sich das Material bei einer Untersuchung als zur Bearbeitung ungeeignet erweisen, ist das Unternehmen dazu berechtigt dem Kunden für die Untersuchung, die Administration und den Transport eine angemessene Gebühr in Rechnung zu stellen.
4. KUNDENMATERIAL Sofern Kundenmaterialien im Besitz des Unternehmens sind, ist das Unternehmen nicht für den Verlust von oder Schaden an Kundenmaterialien verantwortlich, wenn dieser Schaden oder Verlust durch Feuer, Gewitter, Explosion, Sturm, kaputtgehen oder überlaufen von Wassertanks, Geräten oder Rohen, oder durch Diebstahl (bei gewaltvollem Zutritt oder Verlassen des Geländes) entstanden sind. In allen anderen Fällen ist das Unternehmen nur für die Verluste oder Schäden verantwortlich, die durch vorsätzliche Nichterfüllung oder Fahrlässigkeit des Unternehmens, dessen Angestellten und Vertreter, entstanden sind. Ist dies der Fall, so übersteigt die Haftung des Unternehmens den Wert des Materials nicht. Das Unternehmen ist nicht dafür verantwortlich, die Kundenmaterialien zu versichern, außer das Unternehmen hat in schriftlicher Form ausdrücklich zugestimmt dies zu tun.
5. BEARBEITUNGSTOLERANZEN UND PREISVARIATION
5.1. Aufgrund von Schwund (oder anderen Einflussfaktoren) von bis zu 5% der Länge und 80 mm für Randbeschnitt können bei der Bearbeitung des Kundenmaterials Verluste hervorgehen. Für Bearbeitungsverluste innerhalb dieser Maße kann keine Reklamation erfolgen. Sofern auf den einzelnen Kundenmaterialien und den beiliegenden Dokumenten nichts anderes angegeben ist, geht das Unternehmen davon aus, dass das erhaltende Material mit der Stirnseite nach innen aufgerollt werden soll. Sofern spezifische Breiten und Längen nicht auf jedem Materialstück oder den beiliegenden Dokumenten angegeben sind, ist die Bescheinigung über Längen und Breiten der Produkte durch das Unternehmen für beide Parteien bindend. Bei allen Schaumstoffbestellungen ist eine Toleranz von 10% unter dem Sollmaß oder 20% über dem Sollmaß erlaubt. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass alle zur Verfügung stellen Materialien eine ständige Temperatur von 160º-180º Celsius aushalten können und das Unternehmen übernimmt keine Verantwortung für Brand oder Schmelzung oder andere Schäden oder Verluste, die durch die obengenannte Hitze entstanden sind. Das Unternehmen ist nicht für Falten in den Produkten verantwortlich, die dadurch entstanden sind, dass das Kundenmaterial schlecht oder nicht aufgerollt werden konnte.
5.2. Angegebene Preise gelten am Tag der Preisangabe. Der Vertragspreis ist der aktuelle Preis des Unternehmens für angebotene Produkte oder Dienstleistungen, der am Tag der Auslieferung der Produkte oder Beendigung der Dienstleistung gilt.
6. URHEBERRECHTLICHES GESCHMACKSMUSTER
Der Kunde hält das Unternehmen in Bezug auf Forderungen, Unkosten, Ausgaben oder Verluste, die aufgrund von urheberrechtlich geschütztes Geschmacksmuster oder eine Markenanmeldung oder ähnliche Schutzmaßnahmen bezüglich der Produktion oder dem Verkauf von Produkten entstanden sind, schadfrei.
Das Unternehmen gewährleistet nicht (und impliziert nicht), dass die Produkte oder deren Verkauf oder Nutzung keine urheberrechtlich geschütztes Geschmacksmuster oder Markenanmeldungen oder ähnliche Schutzmaßnahmen einer dritten Partei verletzen. Der Verkauf eines Produktes beinhalten und impliziert nicht den Verkauf oder die Weitergabe von Urheberrechten an den Kunden.
7. LIEFERDATEN UND LIEFERUNG
7.1. Die vom Unternahmen angegebene Lieferzeit und das Lieferdatum sollen nur als ungefähre Angaben erachtet werden und sind kein Bestandteil des Vertrages. Lieferzeiten beginnen mit dem Tag, an dem das Unternehmen die offizielle Bestellung des Kunden angenommen hat oder eine Nachlieferung aller Materialien an das Unternehmen erfolgt ist, nicht aber sofern der Kunden die festgelegten oder erforderlichen Bedingungen noch nicht erfüllt hat und Einzelheiten, die dem Unternehmen eine Bearbeitung ermöglichen noch nicht geklärt worden sind.
7.2. Alle Lieferzeiten und –daten beziehen sich auf das zeitlich früheste Datum der Produktlieferung an den Kunden. Die Lieferung erfolgt auf das Gelände des Kunden, oder auf ein zwischen dem Kunden und dem Unternehmen vereinbartes Gelände, oder über Benachrichtigung des Kunden, dass die Produkte an den Kunden herausgegeben werden können, oder an eine mit dem Kunden bestimmte und festgelegte Transportgesellschaft (sofern der Kunde keine spezifischen Anweisungen gegeben hat, kann das Unternehmen eine Transportgesellschaft bestimmen).
Sofern nicht anders vereinbart, trägt der Kunde alle Kosten, die mit dem Transport, der Lagerung, Versicherung und dem Versand verbunden sind.
7.3. Lieferzeiten und –daten werden - unberührt der Rechte des Unternehmens gegenüber einem säumigen Käufer –verlängert bis der Kunde mit der Erfüllung dieses oder eines anderen Vertrages nicht mehr in Verzug ist.
7.4. Der Kunde muss den Erhalt der Produkte bestätigen, indem er den entsprechenden Lieferschein unterschreibt. Der ordnungsgemäß unterzeichnete Lieferschein wird dann auf Risiko des Kunden an das Unternehmen weitergeleitet. Sofern Lieferungen auf Anfrage des Kunden, oder wegen Zahlungsverzug des Kunden, oder aufgrund von verspäteten Lieferanweisungen des Kunden zu einem späteren Zeitpunkt geliefert werden, muss der Kunde für die Lagerkosten aufkommen. Diese Kosten 7 Tage nachdem der Kunde darüber informiert wurde, dass die Produkte zur Lieferung bereitstehen für jeden angefangenen Tag erhoben. Ab dem Tag, an dem der Kunde darüber informiert wurde, dass die Produkte zur Lieferung bereitstehen ist der Kunde für alle Verluste oder Schäden die an den Produkte entstehen verantwortlich (hier eingeschlossen sind Verluste oder Schäden die durch Fahrlässigkeit des Unternehmens, Angestellter oder Vertreter des Unternehmens entstanden sind).
Nach Ablauf einer festgelegten oder angemessenen Zeit (die durch das Unternehmen bestimmt wird) kann das Unternehmen (unberührt aller anderen Rechte des Unternehmens)
(a) die Produkte gemäß Absatz 7.2 an den Kunden ausliefern, oder
(b) die bestellten Produkte zum bestmöglichen Preis verkaufen (einschließlich des Abfallwertes der Produkte).
7.5. Das Unternehmen muss sich nach Kräften bemühen die Lieferzeit und das Lieferdatum einzuhalten und der Kunde ist nicht berechtigt eine Lieferung bei Verspätung abzulehnen.
8. ÄNDERUNG DER BESTELLUNG
Eine aufgegebene Bestellung, die bereits vom Unternehmen angenommen wurde, kann nur mit Zustimmung des Unternehmens geändert werden, gleichzeitig behält sich das Unternehmen das Recht vor, in solch einem Fall die Preise und Lieferzeiten zu ändern.
9. BEZAHLUNG
9.1. Sofern mit dem Unternehmen in schriftlicher Form nichts anderes vereinbart wurde, ist die Bezahlung am 20. Tag des Folgemonats, zu dem die Produkte bereit zum Versand an den Kunden waren, fällig. unberührt aller anderen Rechte des Unternehmens ist das Unternehmen dazu berechtigt bei ausstehenden Zahlungen nach dem angegebenen Zahlungstermin pro Kalendermonat Zinsen in Höhe von eineinhalb Prozent zu verlangen.
9.2. Der Zahlungstermin ist ein wesentlicher Bestandteil des Vertrages.
9.3. Der Kunde muss den Preis für Produkte (einschließlich aller Preiserhöhungen gemäß Absatz 5.2 des Vertrages) ohne Abzüge, durch Aufrechnung oder Ähnliches, zahlen.
9.4. Außer auf der Preisangabe anders vermerkt, ist der Vertragspreis ohne Mehrwertsteuer angegeben. Sofern die Steuer auf vom Unternehmen laut Vertrag gelieferte Produkte oder geleistete Dienstleitungen anwendbar ist, muss der Kunde die Steuern zusätzlich zu den laut Vertrag anstehenden Zahlungen gegenüber dem Unternehmen aufbringen.
10. VERLSUT, SCHADEN ODER DEFEKTE
10.1. Das Unternehmen ist nicht für Verluste oder Nichtlieferung von Produkten, oder für Schäden, die während des Transports, der Be- oder Entladung an den Produkten entstehen, verantwortlich, außer der Kunde benachrichtigt die Transportgesellschaft und das Unternehmen formell in Schriftform über ein solches Ereignis und teilt alle Einzelheiten innerhalb einer Frist mit. Diese Frist beträgt im Falle von Nichtlieferung 10 Tagen, ab dem Rechnungsdatum oder dem Datum des Lieferscheins, und im Fallen von Schäden oder Fehlbestand 3 Tagen nach Erhalt der Produkte.
10.2.(a) Mit Ausnahme der Darstellungen, die speziell für den Kunden in diesem Vertrag oder einem Schreiben (nicht aber Rundschreiben) gemacht werden, kann sich der Kunde nicht auf Darstellungen berufen, die in Bezug auf die Produkte gemacht werden, und der Kunden hat nicht das Recht aufgrund von falscher Darstellung vom Vertrag zurückzutreten.
(b) Alle Bedingungen und Gewährleistungen, ungeachtet ob gesetzlicher oder sonstiger Natur und ungeachtet ob direkt oder indirekt in diesem Vertrag oder in einem anderen begleitenden oder vorangehenden Vertrag oder Dokument angegeben (ungeachtet der Produktionstauglichkeit für einen bestimmten Zweck oder der Beschreibung, des Status, der Qualität oder des Zustandes der Produkte bei Lieferung oder zu einer anderen Zeitpunkt und ungeachtet aller anderen Fälle) sind hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
10.3. Das Unternehmen ersetzt oder tauscht nach eigener Wahl, unter Vorbehalt von Unterabsatz 5 dieser Geschäftsbedingungen, die von dem Unternehmen hergestellten und dem Kunden gelieferten Produkte, die für das Unternehmen zufriedenstellend als Defekt nachgewiesen wurden. Dabei muss der Defekt aus einem Produktionsfehler oder mangelhafter Arbeitsausführung durch das Unternehmen resultieren.
10.4. Sofern sich das Unternehmen vertraglich dazu verpflichtet für den Kunden Dienstleistungen auszuführen, muss das Unternehmen, unter Vorbehalt von Unterabsatz 5 dieser Geschäftsbedingungen und Geschäftsbedingung 5, solche Arbeiten erstatten, die für das Unternehmen zufriedenstellend als mangelhaft nachgewiesen wurden und dieser Schaden aufgrund von mangelhafter Arbeitsausführung des Unternehmens entstanden ist. Dabei trägt das Unternehmen die Kosten der Erstattung nur bis zu einem Betrag, der dem Vertragspreis solcher Arbeiten entspricht. Alle Teilkosten die über diesen Betrag hinausgehen müssen vom Kunden übernommen werden. Desweiteren besteht für den Kunden bezüglich Schaden oder Verlust des Materials oder Folgeschäden kein Schadensanspruch.
10.5. Das Unternehmen übernimmt die Haftung für in Unterabsatz 3 oder 4 dieser Geschäftsbedingungen dargelegte Fälle nur dann, wenn eine schriftliche Mitteilung über vermeintlichen Schäden innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Produkte vom Kunden an das Unternehmen erfolgt. Die Haftung wird nicht übernommen, wenn die Produkte zugeschnitten und/oder auf andere Weise verändert wurden und somit nicht mehr den Zustand haben, den sie bei der Auslieferung an den Kunden hatten oder der in den Bedingungen vereinbart wurde. Dem Unternehmen muss es ermöglicht werden, alle Produkte die fehlerhaft sein sollen am Lieferort zu kontrollieren. Außerdem müssen die Produkte bei denen der vermeintliche Fehler auftritt über die Teil- oder Bestellnummer identifizierbar sein.
10.6. Mit Ausnahme eines Todesfalls oder Personenschadens, der durch Fahrlässigkeit des Unternehmens zustande kam oder andere ausdrücklich in diesen Geschäftsbedingungen dargestellten Fälle, trägt das Unternehmen keine Verantwortung für Verluste, Verletzungen oder Schäden aller Art, die entweder direkt oder indirekt durch Produkte, Produktfehler oder irrführende Darstellung , oder in Verbindung mit Produkten, Produktfehlern oder irrführender Darstellung entstanden sind.
10.7. Ein Zugeständnis, Handlungsspielraum oder Verzicht des Unternehmens bezüglich der Rechte dieser Geschäftsbedingungen im Einzelfall hindert das Unternehmen nicht daran, seine Rechte bei folgenden Fällen wahrzunehmen.
11. HÖHERE GEWALT
Das Unternehmen kann die Lieferung der Produkte ganz oder teilweise zurücknehmen oder hinauszögern oder den Verkaufsvertrag ändern, wenn dies aufgrund von höherer Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrung oder anderen Arbeitsstreitigkeiten, Mangel an Rohmaterial oder Energie, Feuer, Überschwemmung oder Dürre oder anderen Vorfällen, auf die das Unternehmens keinen Einfluss hat, notwendig ist.
12. PFANDRECHT DES UNTERNEHMENS
Neben anderen Rechten oder Pfandrechten, die das Unternehmen von Gesetzeswegen her oder durch andere Bestimmungen dieses Vertrages erhält, ist das Unternehmen dazu berechtigt von einem allgemeinen Pfandrecht Gebrauch zu machen, das alle Produkte, Materialien und Eigentümer des Kunden einschließt, die sich im Besitz des Unternehmens befinden, ungeachtet dessen, ob das Unternehmen für diese Produkte, Materialien und Eigentümer gezahlt hat oder nicht. Außerdem hat das Unternehmen das Recht dazu solche Produkte, Materialien und Eigentümer nach eigenem Ermessen zu verkaufen, sofern der Kunden seinen offenen Betrag nicht in Übereinstimmung mit diesem Vertrag begleicht.
13. VERTRAGSBEEDNIGUNG UND KÜNDIGUNG
13.1. Im Falle von:-
(a) Pfändung oder Zwangsvollstreckung, oder anderen rechtliche Verfahren, die gegen den Besitz des Kunden erhoben werden, oder
(b) einer Übereinkunft oder einem Vergleich zwischen dem Kunden und seinen Gläubigern, einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder (im Falle einer Gesellschaft), wenn eine Anordnung getroffen oder ein wirksamer Beschluss gefasst wurde, die Firma aufzulösen, außer diese Auflösung hat den Zweck einer Fusion oder einer Umstrukturierung, oder sofern ein Vermögensverwalter für einen Teil des Besitzes oder den ganzen Besitz oder einen Teil des Unternehmens oder das ganze Unternehmen des Kunden bestimmt wurde, oder
(c) Nichtzahlung von Beträgen, die der Kunden dem Unternehmen schuldet, oder
(d) einer in der Meinung des Unternehmens beeinträchtigten Kreditwürdigkeit des Kunden ist das Unternehmen dazu berechtigt alle oder zukünftige Lieferungen und Teilzahlungen, die aus diesem oder einem anderen Vertrag hervorgehen, einzustellen. Außerdem ist das Unternehmen dazu berechtigt die laut diesem oder einem anderen Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunden, alle nicht zugestellte Teil nach schriftlicher Mitteilung einzubehalten und über die Produkte, die vom Kunden nicht bezahlt wurden, nach eigenem Ermessen zu verfügen.
13.2. Die Rechte, die über diese Geschäftsbedingungen verliehen werden, können von dem Unternehmen, unberührt aller anderen Rechte des Unternehmens, in Übereinstimmung mit den Geschäftsbedingungen oder dem geltenden Recht genossen werden. Dies schließt vor allem das Recht ein, die Produkte oder die daraus entstehenden Einnahmen gemäß Geschäftsbedingung 14 dieses Vertrages vom Kunden zurückzuerhalten.
14. EIGENTUMSVORBEHALT
14.1. Das Eigentum der Produkte geht an den Kunden über, sobald die Bezahlung des kompletten Kaufpreises der Produkte und die vollständiger Zahlung aller Beträge, die der Kund laut Vertrag an das Unternehmen entrichten muss, erfolgt ist.
14.2. Bis das Unternehmen diese Zahlung in kompletter Höhe erhalten hat, behält der Kunde die Produkte zur Verwahrung und verwaltet sowohl die Produkten als auch den Verkaufserlös der Produkte treuhänderisch und lagert die Produkte so, dass für das Unternehmen keine zusätzlichen Kosten anfallen und die Produkte als das Eigentum des Unternehmens identifizierbar sind und von allen anderen Waren, die im Besitz des Kunden sind, getrennt sind. Der Kunde informiert den Lagerverwalter, bei dem die Produkte gelagert werden, darüber, dass die Produkte weiterhin im Besitz des Unternehmens sind und der Kunde informiert das Unternehmen zu jeder Zeit darüber, wo sich die Produkte befinden.
14.3. Der Kunde darf die Produkte nicht außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur als Vertreter des Unternehmens verkaufen. Sofern der Kunde die Produkte bei gewöhnlichen Geschäftstätigkeiten an eine dritte Partei weiterverkauft, überträgt der Kunde dem Unternehmen bis zur vollständigen Begleichung der Forderungen des Unternehmens, alle aus dem Verkauf der Produkte hervorgehenden Forderungen.
14.4. Sofern die Bezahlung noch nicht in voller Höhe erfolgt ist, informiert das Unternehmen den Kunden schriftlich über seine Rechte bezüglich des Verkaufs der Produkte. Daraufhin gibt der Kunde die Produkte an das Unternehmen zurück und ist mit Einverständnis des Unternehmens nicht mehr in Besitz der Produkte. Nachdem eine solche schriftliche Mitteilung erfolgt ist, darf das Unternehmen das Gelände, auf dem die Produkte gelagert werden, oder vermutlich gelagert werden, betreten und die Produkte entfernen. Der Kunde macht das Gelände und die Produkte zugänglich und ermöglicht es dem Unternehmen die Produkte wieder in Besitz zu nehmen. Der Kunde benachrichtigt den Lagerhalter, bei dem die Produkte gelagert werden, dass das Unternehmen dazu berechtigt, Anweisungen zur Entfernung der Produkte zu geben. Das Unternehmen kann Rechten, die in dieser Geschäftsbedingung festgehalten sind, Gebrauch machen, wenn der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen in Verzug ist. Zu diesen Rechten gehört das Bestimmen eines Vermögensverwalters; der Abschluss von Vereinbarungen oder Vergleichen mit den Gläubigern; die Geschäftsauflösung oder Insolvenz; die Verpfändung oder der Versuch einer Verpfändung der Produkte des Unternehmens durch den Vermieter oder Lagerhalter.
14.5. Ungeachtet des Vorstehenden, ist der Kunde ab dem Zeitpunkt der Lieferung, wie in Geschäftsbedingung 7 vereinbart, für die Produkte verantwortlich.
14.6. Nichts in diesen Geschäftsbedingungen beschränkt oder ändert die Pflicht des Kunden, alle Produkte gemäß der Geschäftsbedingungen zu zahlen oder hindert das Unternehmen daran, ausstehende und fällige Zahlungen einzufordern.
14.7. Solange das Eigentum der Produkte dem Unternehmen gehört, darf der Kunde die Produkte aus Sicherheitsgründen nicht belasten oder Eigentumsrechte übertragen. Der Kunde muss das Unternehmen per Einschreiben unverzüglich benachrichtigen, wenn eine dritte Partei die Produkte beschlagnahmt oder pfändet, oder einen solchen Versuch unternimmt. Der Kunde trägt die Kosten aller Maßnahmen, die aufgrund von Beschlagnahmung oder Pfändung, oder dem Versuch einer solchen, durchgeführt werden müssen.
15. TEILLIEFERUNGEN
Sofern mehr die Bestellung aus mehreren Produkten besteht, darf das Unternehmen Teillieferungen vornehmen. In so einem Fall soll das auf der Zusage des Unternehmens vermerkte Datum als das Lieferdatum der ersten Teillieferung angesehen werden. Alle verbleibenden Teillieferungen werden innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach der ersten Teillieferung geliefert. Der Vertrag wird bezüglich jeder einzelnen Teillieferung als eigenständiger Vertrag ausgelegt. Dennoch kann das Unternehmen die Ablehnung der Teillieferung und/oder Nichtzahlung der Teillieferungen als einen Vertragsverstoß behandeln oder alternativ (nach Entscheidung des Unternehmens) die Produkte auf Risiken des Kunden zu lagern und die entsprechenden, angemessenen Kosten für die Lagerung vom Kunden einzufordern.
16. MITTEILUNGEN
Jede laut Vertrag notwendige formelle oder informelle Mitteilung muss im Falle einer Mitteilung an den Kunden, an die im Vertrag oder auf der Rechnung aufgeführte Adresse des Kunden geschickt werden. Im Falle einer Mitteilung an das Unternehmen muss die Mitteilung an den derzeitig eigetragenen Firmensitz geschickt werden und entweder
(a) per Brief mit frankiertem Rückumschlag geschickt oder eingereicht werden, wobei eine formelle oder informelle Mitteilung die auf diesem Wege geschickt oder eingereicht wird, an dem Tag als eingegangen gilt, an dem die Mitteilung eingereicht wurde oder sofern sie geschickt wurde, einen Tag nach Aufgabe bei der Post, sofern die Kundenadresse innerhalb Großbritanniens ist, und in allen anderen Fällen 7 Tage nach Posteingang, als eingegangen betrachtet wird, oder
(b) per E-Mail oder Fax, wobei die Mitteilung in einem solchen Fall innerhalb von 24 nach Übertragung als eingegangen erachtet wird.
17. ANWENDBARES RECHT
Dieser Vertrag unterliegt dem Englischen Recht und der Kunde und das Unternehmen stimmen der rechtlichen Zuständigkeit des Englischen Gerichts zu.
Lancashire Sock
Manufacturing Company • Britannia Mill • Bacup •
Lancashire OL13 9RZ • England
Copyright
2014 Lancashire Sock ist in England registriert. Reg.nummer 00525682. USt-IdNr. GB146 4462 64.
Geschäftssitz: Britannia Mill, Bacup, Lancashire OL13 9RZ.
Alle Rechte
vorbehalten.